Schulordnung

Hausordnung der Schulkooperation Mörschwang – St. Georgen - Weilbach

Mit der Hausordnung werden schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler*innen, Lehrer*innen und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft, sowie Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt.

Die Regeln sind die Rahmenbedingungen für eine gute Zusammenarbeit. Sie dienen dazu, ein angenehmes, wertschätzendes und offenes Klima an unserer Schule zu schaffen und zu wahren.

Diese Vereinbarungen gelten für alle Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen gleichermaßen.

 

Wir Schülerinnen und Schüler…

.. grüßen einander und Erwachsene freundlich.

.. gehen höflich und hilfsbereit miteinander um.

.. respektieren das Eigentum anderer und der Schule.

.. lösen Konflikte im Gespräch und nicht mit Gewalt.

.. sind rechtzeitig in der Klasse und bereiten uns auf den Unterricht vor.

.. laufen und schreien nicht im Schulhaus.

.. halten Klassenzimmer, Schulhaus, Garderobe und Schulgelände sauber.

.. halten unsere Schulsachen in Ordnung.

.. wissen, dass Handys und Smartwatches am Vormittag nicht verwendet werden       dürfen. Wir bewahren sie ausgeschaltet in der Schultasche auf.

.. nehmen keine Spielsachen in die Schule mit.

.. warten in Ruhe auf den Schulbus.

 

Wir Eltern …

.. besprechen mit unseren Kindern die Hausordnung und weisen auf die          Wichtigkeit der Einhaltung aller Regeln in einer Gemeinschaft hin.

.. sorgen für einen positiven Start in den Schulalltag (Frühstück, Jause,       Pünktlichkeit).

.. überprüfen regelmäßig die Vollständigkeit der Arbeitsmittel.

.. nehmen Elternsprechtage und Einladungen der Schule wahr.

.. kontrollieren täglich die Elterninfos in der schulinternen Kommunikationsapp „HALLO! APP“, sowie die Erledigungen von Hausübungen.

.. informieren die Schule, wenn das Kind abwesend (krank) ist (per Hallo!App bzw. per Telefon)

.. wissen, dass mutwillig beschädigte Dinge ersetzt bzw. repariert werden müssen.

.. informieren die Schule bei Datenänderungen (Telefonnummer, Adresse, Familienstand, …).

.. sorgen dafür, dass erkrankte Kinder von der Schule abgeholt werden.

.. informieren die Schule unverzüglich über ansteckende Krankheiten unserer Kinder.

.. schicken die Kinder in entsprechender Kleidung in die Schule (z.B. feste Schuhe, Regenschutz bei Wandertagen, …).

.. halten unsere Kinder dazu an, in Ruhe auf den Bus zu warten. An der Bushaltestelle und vor bzw. hinter der Schule gibt es nach dem Unterricht keine Aufsicht seitens der Gemeinde oder der Lehrerinnen.

 

Wir Lehrer*innen:

.. bemühen uns um ein angenehmes und positives Schulklima.

.. achten auf Grüßen, Hilfsbereitschaft, Ordnung, Freundlichkeit, Gemeinschaft, Gewaltfreiheit und einen respektvollen Umgang.

.. arbeiten Auseinandersetzungen zwischen den Schüler*innen auf.

.. fördern die Stärken der Schüler*innen und helfen bei Defiziten.

.. sehen die Leistungen und Talente der Kinder.

.. haben für die Sorgen der Kinder ein offenes Ohr.

.. suchen den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Eltern.

..  arbeiten mit vielen Organisationen zusammen (Kinder- und Jugendhilfe, Nachmittagsbetreuung- Verein Tagesmütter, Rotes Kreuz, Mittelschulen, Kindergarten, SUSA, Pädagogische Hochschule, diversen örtlichen Vereinen und Einrichtungen,…).

.. wollen objektiv und gerecht arbeiten.

.. setzen kindgerechte Unterrichtsmethoden ein.

 

Bei Verstößen gegen die Verhaltensvereinbarungen gibt es …

.. Ermahnung durch die Lehrer*in bzw. durch die Direktorin.

.. ein pädagogisches Gespräch samt Verhaltensvereinbarung zwischen Lehrer/in und Schüler/in.

.. eine Vorladung zu einem Gespräch samt einer Vereinbarung mit der Lehrerin/dem Lehrer und der Direktorin.

.. das Nachholen versäumter Pflichten.

.. einen Ausschluss von Schulveranstaltungen aus Sicherheitsgründen.

.. außerschulische Befassung durch Experten (Beratungslehrer*in, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendhilfe, …).

 

.. wenn die Sicherheit des betroffenen Schülers / der Schülerin, eines anderen oder mehrerer Mitschüler*in gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen wiederhergestellt werden kann, wird von der Schulleitung die Suspendierung nach § 49 SchUG beantragt.